Wichtige Information für Mandanten in Bezug auf die Corona-Pandemie

HERZLICH WILLKOMMEN
heißt Sie die Rutter & Maurer Steuerberatersozietät. Ihr Vertrauen in unsere tägliche Arbeit müssen wir uns jeden Tag neu erarbeiten, auf alten Erfolgen können wir uns nicht ausruhen. Die fachliche Kompetenz aller Mitarbeiter steht bei uns im Vordergrund. Qualifikation schafft Vertrauen.
Die Sozietät wurde am 1.Juli 2014 gegründet. Sie ist aus der Steuerkanzlei Hubert Rutter, die seit 1990 in Eisenach tätig war, hervorgegangen. Wir beraten und betreuen kleine und mittelständische Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen. Zu den betreuten Branchen zählen: Produktions‑, Handwerks‑, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie die freien Berufe. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der umfassenden Beratung von Ärzten, Vereinen, Kommunalbetrieben und Reiseunternehmen.
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Für die umfassende Betreuung unserer Kunden kooperieren wir mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern.
Unser Service
Kalkulatoren für Ihren Arbeitsalltag
sicherer Datentransfer
aktuelle Ratgeber und Newsletter
Vertrauen ist die beste Basis für Entscheidungen
Als Unternehmer tragen Sie viel Verantwortung.
Gut, wenn man da einen Partner hat, auf den man sich in jeder Situation verlassen kann: Ihren steuerlichen Berater. Wir unterstützen Sie bei allen betriebswirtschaftlichen Fragen und in der Personalwirtschaft.

Corona-November-Hilfen
Corona-November-Hilfen sind für Betriebe und Selbstständige vorgesehen, die von Schließungen während des Teil-Lockdowns im November betroffen sind.
Antragsberechtigt auch indirekt betroffene Unternehmen
Laut Ministerium haben die Corona-November-Hilfen ein Finanzvolumen von voraussichtlich etwa 10 Milliarden Euro. Antragsberechtigt sind zum einen direkt von den temporären Schließungen betroffene (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, also jene, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 und den erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dabei zählen Hotels als direkt betroffene Unternehmen. Ferner sind indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Regelung für verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Erstattet werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80% des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Höhe der Zuschüsse
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Dies gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Million Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige und neu gegründete Unternehmen
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Werden im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Sonderregelung für Restaurants begünstigt Außerhausverzehr
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, das sind die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November letzten Jahres 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75% von 8.000 Euro), also zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25% von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragstellung
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Wir prüfen Ihre Anspruchsberechtigung und setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung, sofern eine Zahlung des Zuschusses möglich ist.
Öffentliche Kredite
Der Corona 800-Kredit der Thüringer Aufbaubank für kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 EUR zu 0% Zinsen sowie KfW-Darlehen zu zinsgünstigen Konditionen können noch bis 31.12.2020 über die jeweilige Hausbank beantragt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rutter & Maurer
Steuerberater
Überbrückungshilfe II
Überbrückungshilfe Phase 2 ist gestartet
Seit Ende Oktober können die Anträge für die Phase 2 der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt, wie bereits in der 1. Phase, über eine bundesweit geltende Plattform und kann nur durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vorgenommen werden. Gefördert wird der Zeitraum September bis Dezember 2020 mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Was hat sich geändert?
Nachdem in der Phase 1 viele kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler, Soloselbständige und wirtschaftlich tätige Vereine nicht anspruchsberechtigt waren oder sich keine nennenswerte Förderung ergeben hat, hat die Bundesregierung die Hürden gesenkt. Zur Antragstellung berechtigt in der Phase 2
- ein Umsatzrückgang von mindestens 50% in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Außerdem wurden die Fördersätze erhöht. Es werden nun gefördert:
- 90 % der betrieblichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
- 60 % der betrieblichen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der betrieblichen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %,
- 40 % der betrieblichen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 20 % und unter 30 % für Antragsteller bestimmter Dienstleistungsbereiche (Thüringen).
Die in Phase 1 praktizierte Deckelung auf 9.000 bzw. 15.000 € wurde gestrichen. Die sogenannte Personalkostenpauschale wurde auf 20% erhöht. Beim Soll-Ist-Vergleich sind für diese Förderphase sowohl Rückforderungen, als auch Nachzahlungen seitens des Fördergebers vorgesehen, sofern es zu Abweichungen bei den prognostizierten Fixkosten kommt.
Gleichzeitiger Anspruch Corona-November-Hilfe und Überbrückungshilfe 2
Es muss geprüft werden, welche Hilfe im Einzelnen im November günstiger ist.
Zuschuss für Soloselbständige verlängert
In Thüringen wird darüber hinaus der Zuschuss für Soloselbständige in Höhe von monatlich 1.180 € für die komplette Zeit von September bis Dezember gezahlt (bisher nur 2 Monate).
Was tut die Kanzlei für Sie?
Wir werden alle Mandanten auf eine Anspruchsberechtigung prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, sofern eine Zahlung des Zuschusses möglich ist. Die Prüfung und die Antragstellung sind aufwändig. Bitte haben Sie ein wenig Geduld, wenn wir sie nicht gleich in den nächsten Tagen kontaktieren können.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei. Wir beraten Sie gerne!
Rutter & Maurer
Steuerberater
Überbrückungshilfe
Überbrückungshilfe Juni bis August 2020 für kleine und mittlere Unternehmen
Antragsberechtigte
- Unternehmen und Organisationen jeder Art Soloselbständige und selbständige Freiberufler
Voraussetzungen
- Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise
- Umsatz im April und Mai 2020 zusammengenommen mindestens 60 % weniger als im Vergleich April und Mai 2019
- Antragsteller befand sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen/finan-
ziellen Schwierigkeiten
Antragsfrist
- Ende 31. August 2020
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder be-
hördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungkostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung
der Corona-Überbrückungshilfe anfallen - Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 geleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
- 150.000,00 € für 3 Monate insgesamt
- bis 5 Beschäftigte 000,00 €
- bis 10 Beschäftigte 15.000,00 €
Steuerliche Auswirkung
Die Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Antrag
Nachweis:
- Anzahl Mitarbeiter zum Stichtag 29. Februar 2020
- Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Testat durch Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer in 2 Stufen:
1. Prognose Umsatzeinbruch April und Mai 2020 Schätzung Fixkosten
2. Übermittlung endgültige Fixkosten an Bewilligungsstelle
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen sind nur als Übersicht über die wesentlichen Regelungen
zur Gewährung von Überbrückungsbeihilfen zu verstehen und dienen zu Ihrer Erstinformation.
Ein persönliches Beratungsgespräch ist daher vor Stellung des Antrages mit Ihrem Steuerberater notwendig, um im Einzelnen zu klären, ob sie antragsberechtigt sind. Die
Kosten des Antrages werden anteilig bis zu 80 % bezuschusst.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Ihr Steuerberaterteam
von Rutter & Maurer
Umsatzsteuersenkung
Unter dieser Rubrik berichten wir über geplante Gesetzesvorhaben zur Sicherung von Unternehmen.
Veröffentlicht am 4. Juni 2020 von Robert Hammerl
Konjunkturpaket führt zur Umsatzsteuersenkung für 6 Monate
Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Stärkung der Konjunktur und der Wirtschaftskraft in Deutschland. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, dass „[z]ur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland […] befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt [wird]“. Ungeachtet der Frage, ob diese befristete Maßnahme die gewünschte Wirkung zeigen kann, führt die Absenkung der Mehrwertsteuersätze für Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf, insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung ist umzustellen. Zugleich ist im Auge zu behalten, dass die Änderungen in sechs Monaten wieder rückgängig zu machen sind.
Insbesondere folgende Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung:
- Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
- Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
- Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
- Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
- Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
- Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
- Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.
- Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
- Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
- Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
- Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
- Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
- Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
- Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen
- Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
- Bei der Ausgabe von GutscheinenS. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
- Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.
- Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.
- Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Konsolidierungsfond
Weiterführende Seiten:
Information vom 06.04.2020
Gemeinsame Pressemitteilung: Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Information vom 04.04.2020
Hilfe für den Mittelstand : Brüssel akzeptiert 100-Prozent-Staatshaftung für Kleinkredite
Die KfW steht im Mittelpunkt der deutschen Hilfsmaßnahmen.
Viele deutsche Unternehmen sowie der DIHK bemängeln eine Lücke in den Krisenhilfen gerade für den Mittelstand. Die EU-Kommission erteilt nun eine wichtige Erlaubnis.
Wir helfen Ihnen, Anträge bei Ihrer Hausbank zu stellen.
Kurzarbeitergeld (KUG) bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus
Laut Stand 17.03.2020 können alle Unternehmen rückwirkend ab 01.03.2020 KUG beantragen.
Voraussetzungen:
- es muss Arbeitsausfall vorliegen (wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis, unvermeidbar, vorübergehend)
- 10% der Beschäftigten (inkl. Geringverdiener ohne Azubis) müssen mehr als 10% vom Bruttolohn ausfallen
- nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (nicht gekündigt, kein Aufhebungsvertrag, keine Krankheit)
- Vorjahresurlaub und Überstunden sind abzubauen
- es sind aber keine Minusstunden aufzubauen
- für Entgeltkürzung ist Rechtsgrundlage erforderlich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einzelvertragliche Regelung); ggf. Nachtrag zum Arbeitsvertrag
AG muss Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit tätigen:
- Formulare können auf der Homepage heruntergeladen werden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für den der Fall eingetreten ist (31.03.2020)
Weiteres Verfahren:
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
- AG zahlt Gehalt zzgl. KUG-Stunden an den AN aus
- KUG-Antrag
- Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallenen Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet
Anträge auf KUG erstellen wir gerne mit Ihnen zusammen
Steuererleichterungen
bundesweite einheitliche Regelung
Information vom 02.04.2020
Keine pauschalen Stundungsanträge für noch nicht fällige Steuern
Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.
erleichtert werden:
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- Stundung bereits festgesetzter Steuern bis Ende 2020
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020
- Verzicht auf Säumniszuschläge